Satzung

Satzung e.V / Anggaran Dasar Asosiasi

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: IndoHub nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Zehdenicker Str. 4, 10119, Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur Indonesiens in Deutschland und des deutsch- indonesischen Kulturaustauschs und wird hierbei auch Bildungsarbeit leisten. Insbesondere die Förderung der jungen Menschen und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens stehen im Vordergrund. Der Verein leistet einen Beitrag zum Abbau der Benachteiligung und Diskriminierung von Frauen und fördert die Handlungsmöglichkeiten und Lebensperspektiven von jungen Menschen und insbesondere von Frauen. Der Verein setzt sich für den Aufbau und die Weiterentwicklung einer Frauenöffentlichkeit ein.

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:

  1. Organisieren und Durchführung von Veranstaltungen zur Herstellung von Kontakten und interkulturelle Kommunikation zwischen indonesische mit deutschen oder internationalen jungen Menschen/Frauen di in Berlin / Deutschland leben. Dadurch entstanden Bildung- und Kulturaustausch und Völkerverständigung
  2. Organisation und Durchführung von Tagungen und Förderung des Erfahrungsaustausches die o.g. junge Menschen/ Frauen, dadurch beitragt für den Bildung und Völkerverständigung
  3. Unterstützung der indonesischen jungen Menschen/Frauen insbesondere Gleichbehandlung von Frauen und Männern durch Organisation und Durchführung von Seminaren, Diskussionen und Veranstaltungen für die Bereiche Bildung und Gleichberechtigung für Frauen und Männern,
  4. Organisation und Durchführung von Beratungsangeboten für jungen Menschen insbesondere Frauen zu Unterstützung beim Aufbau eine wirtschaftliche Existenz und Integration (Hilfe zur Selbsthilfe) für dem Förderzweckbereich

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er strebt keine Gewinne an, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins anerkennt, kann Mitglied werden. Förder- oder korrespondierendes Mitglied kann ebenfalls jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person werden, die im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder öffentlichen Leben steht und dort die Ziele des Vereins vertritt.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, darüber entscheidet der Vorstand.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung der Beiträge verpflichtet. Mitglieder, die im Beitragsrückstand sind, werden in angemessener Frist gemahnt. Der Beitritt ist vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung erfolgt ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch die Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt nach dritter erfolgloser Mahnung durch den Vorstand.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung und nach vorheriger Anhörung des Mitglieds kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Das gilt auch, wenn 20 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen. Die Mitgliederversammlung beschließt die grundsätzlichen Aufgaben und das Arbeitsprogramm im Sinne des § 2.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördert -beziehungsweise korrespondierende Mitglieder besitzen ein Antrags-, aber kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes. Diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlussfassungen sind auch schriftlich möglich, per Brief, oder E-Mail. Für die Gültigkeit dieser Abstimmung ist analog eine Entscheidung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, soweit dies in der Satzung nicht anders vorgeschrieben ist.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie für die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom jeweiligen Schriftführer und der Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern (Vorstand, Sekretär, Kassenwart).

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen hin zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen einzeln vertretungsberechtigt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Nr. 2 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mögliche Änderungen hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Vorstandes sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzuzeigen und mit dem entsprechenden Einladungsschreiben bekannt zu geben.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um für den Zeitraum der verbleibenden Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, verantwortlich.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen

- Ausführung der in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse

- Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung

- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Rechnungsprüferin

Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt der von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüferin. Diese gibt dem Vorstand die Kenntnis von den jeweiligen Ergebnissen und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Die Rechnungsprüferin darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Schlussbestimmung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins IndoHub e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen von IndoHub e.V. an den gemeinnützigen Verein I.S.I. e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.